Satzung des Schulvereins Schwarzenbek e.V. § 1 (Name und Sitz) Der Verein führt den Namen Schulverein Schwarzenbek e.V. Er hat seinen Sitz in Schwarzenbek und ist als Förderverein zuständig für die Grundschule Nordost sowie das mit ihr in Zusammenarbeit stehende Förderzentrum Centa Wulf. Er ist eingetragen im Vereinsregister. Gerichtsstand ist Schwarzenbek. § 2 (Geschäftsjahr) Das Geschäftsjahr ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres. § 3 (Zweck des Vereins) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und Bildung. Durch ihn sollen alle an der Schaffung und Stärkung einer Schulgemeinschaft Interessierten zum Wohl der Schüler zusammengefasst werden. Ein über diese Bestrebungen hinausgehender wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Mitfinanzierung erzieherischer, unterrichtlicher, kultureller und sportlicher Veranstaltungen der betreuten Schulen. Die zur Verwirklichung dieser Zwecke nötigen Mittel gewinnt der Verein durch Mitgliedsbeitrage, Spenden und Veranstaltungen. Diese Mittel müssen restlos dem Vereinsvermögen zugeführt werden. § 4 (Selbstlose Tätigkeit) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. § 5 (Mittelverwendung) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zweckungebundene Zuwendungen innerhalb eines Geschäftsjahres werden im Verhältnis der zum Schuljahresbeginn vorhandenen Anzahl der gemeldeten Schüler auf die Schulen verteilt und nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung ausgeschüttet. Zweckgebundene Zuwendungen kommen ausschließlich der genannten Schule zugute. § 6 (Verbot von Begünstigungen) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 7 (Erwerb der Mitgliedschaft) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet. § 8 (Beendigung der Mitgliedschaft) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Einstellung der Beitragszahlung, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied und ist jederzeit möglich. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. § 9 (Beiträge) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand eine Beitragsordnung zu erlassen. § 10 (Organe des Vereins) Organe des Vereins sind   a) die Mitgliederversammlung   b) der Vorstand § 11 (Mitgliederversammlung) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Die Einladung kann auch mittels Pressemitteilung im Schwarzenbeker Anzeiger des Kurt Viebranz Verlags geschehen, deren Bekanntgabe mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgte. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. § 12 (Vorstand) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Kassenführer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinschaftlich. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand. Dem Vorstand stehen in Mitgliederversammlungen sowie bei Bedarf Beisitzer zur Verfügung. Diese haben volle Stimmberechtigung, jedoch keine Vertretungsberechtigung. Die Beisitzer sind   a) der/die Schulleiter/in der betreuten Schulen oder ihre Vertreter im Amt.   b) je ein Elternbeiratsmitglied der betreuten Schulen oder dessen Vertreter. Sie werden vom Elternbeirat der Schule nominiert. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Alle Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer arbeiten ehrenamtlich. § 14 (Kassenprüfung) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer/innen. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig. § 15 (Auflösung des Vereins) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die in §1 genannten Schulen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis der Mittelverwendung zweckungebundener Zuwendungen der 3 vorangegangenen Geschäftsjahre. Diese Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Alle früheren Satzungen und entgegenstehende Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes werden damit aufgehoben. Schwarzenbek, 9.11.2010 © Schulverein Schwarzenbek e.V.